Zur Verlängerung der Wochenfrist nach 99 Abs.3 BetrVG
Nach den Feststellungen des 1. Senats des Bundesarbeitsgeichts im Beschluss v.17.5.1983 'kann die Wochenfrist des 99 Abs.3 S.2 BetrVG durch Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verlängert werden. Schutzwürdige Belange Dritter stehen dem nicht entgegen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1985; Nr 15)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.04.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung 34.038 Rechtsprechung 331.13 Kündigung: Arbeit |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.15 Betriebsverfassung | Dokument Nr. A-446004 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |