Zur Verlängerung der Wochenfrist nach 99 Abs.3 BetrVG

Nach den Feststellungen des 1. Senats des Bundesarbeitsgeichts im Beschluss v.17.5.1983 'kann die Wochenfrist des 99 Abs.3 S.2 BetrVG durch Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verlängert werden. Schutzwürdige Belange Dritter stehen dem nicht entgegen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1985; Nr 15)
VerfasserIn: Gaul, Dieter
Ort / Verlag / Datum:12.04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
331.13 Kündigung: Arbeit
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.15 Betriebsverfassung Dokument Nr. A-446004 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage