Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Belegschaftsvertreter eines Aufsichtsrates : AG Wien 4 Cr 1016/84 v.19.9.1984

Da Arbeitnehmervertreter gleiche Rechte und Pflichten wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben, sind die Arbeitnehmervertreter auch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:11.04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.72.036 Aufsichtsrat
347.725 Aktienrecht
347.943.5 Berufsgeheimnis
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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ARD Betriebsdienst (1985)