Personalratswahl, Abstimmungsverfahren : BVerfG v.16.10.1984

15 Absatz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist mit 98 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er zur wirksamen Beschlussfassung über eine gemeinsame Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeder Gruppe genügen lässt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.081.74 Personalvertretung: Wahlen
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 35.081.74 Personalvertretung: Wahlen Dokument Nr. A-445105 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage