Personalratswahl, Abstimmungsverfahren : BVerfG v.16.10.1984

15 Absatz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist mit 98 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er zur wirksamen Beschlussfassung über eine gemeinsame Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeder Gruppe genügen lässt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.081.74 Personalvertretung: Wahlen
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:15 Absatz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist mit 98 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er zur wirksamen Beschlussfassung über eine gemeinsame Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeder Gruppe genügen lässt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog