Sperr-Recht des Betriebsrates verfassungsrechtlich nicht bedenklich : Verfassungsgerichtshof B 370/83 v.5. Dezember 1984

Verfassungsgerichtshof gegen 105 Abs.3 des Arbeitsverfassungsgesetzes keine Bedenken. Vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit ausgehend soll dem Arbeitgeber im Interesse einer wirksamen Betriebsführung diese Freiheit erhalten bleiben, wenn schon das Organ der Arbeitnehmerschaft der beabsichtigten Massn...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1985)
Ort / Verlag / Datum:17.04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verfassungsgerichtshof gegen 105 Abs.3 des Arbeitsverfassungsgesetzes keine Bedenken. Vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit ausgehend soll dem Arbeitgeber im Interesse einer wirksamen Betriebsführung diese Freiheit erhalten bleiben, wenn schon das Organ der Arbeitnehmerschaft der beabsichtigten Massnahme zustimmt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog