Landesvolksanwalt kommt - wenn er 'gefunden' ist

Laut Verfassung muss der Volksanwalt vom Landtag mit Dreiviertelmehrheit gewählt werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1985)
Ort / Verlag / Datum:28.03.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.72 Ombudsman
Region:Österreich
Vorarlberg
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Beschreibung
Zusammenfassung:Laut Verfassung muss der Volksanwalt vom Landtag mit Dreiviertelmehrheit gewählt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog