Kriterien für eine Ausschreibung nach dem AusschreibungsG : OGH 8 Ob 605/84 v.4.10.1984

Das Ausschreibungsgesetz enthält kein Verbot, ein aus sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenes Mindest-oder Höchstalter für die ausgeschriebene Funktion bereits in die Ausschreibung aufzunehmen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 2)
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.082.33 Beamte: Stellenausschreibung
658.114.4 GesmbH
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Ausschreibungsgesetz enthält kein Verbot, ein aus sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenes Mindest-oder Höchstalter für die ausgeschriebene Funktion bereits in die Ausschreibung aufzunehmen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog