Die Interessenabwägung bei Irreführender Werbung

Die exzessive Interessenabwägung begründet für den Beklagten die zusätzliche Chance und entsprechend für den Kläger das zusätzliche Risiko, dass die Klage auch nach festgestellter Irreführungsgefahr noch abgewiesen werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wettbewerb in Recht und Praxis (1985; Nr 2; S 63-68)
VerfasserIn: Borck, Hans-Günther
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:659.1 Werbung
347.776 Wettbewerbsrecht
Region:BRD
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