Die Interessenabwägung bei Irreführender Werbung
Die exzessive Interessenabwägung begründet für den Beklagten die zusätzliche Chance und entsprechend für den Kläger das zusätzliche Risiko, dass die Klage auch nach festgestellter Irreführungsgefahr noch abgewiesen werden kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Wettbewerb in Recht und Praxis (1985; Nr 2; S 63-68)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 02.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 659.1 Werbung
347.776 Wettbewerbsrecht |
Region: | BRD
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