Entlassung eines Lehrlings wegen Pflichtvernachlässigung : OGH 4 Ob 58/83 v.31.5.1983 / BAG: 15 Abs.3 lit c und e

Das den Gegenstand des Entlassungstatbestandes des 15 Abs.3 lit e BAG bildende Dienstversäumnis muss, um eine Entlassung zu rechtfertigen, pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmässigen Hinderungsgrundes entbehren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:13.02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das den Gegenstand des Entlassungstatbestandes des 15 Abs.3 lit e BAG bildende Dienstversäumnis muss, um eine Entlassung zu rechtfertigen, pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmässigen Hinderungsgrundes entbehren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog