Verjährung von Karenzentschädigung : Bundesarbeitsgericht v.3.4.1984
Ansprüche auf Karenzentschädigung gemäss 74 HGB sind Ansprüche auf andere Dienstbezüge i. S. des 196 Abs.1 Nr.8 BGB und unterliegen daher der zweijährigen Verjährung des 196 BGB.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1985; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.01.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
331.77 Angestellte 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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