Verjährung von Karenzentschädigung : Bundesarbeitsgericht v.3.4.1984

Ansprüche auf Karenzentschädigung gemäss 74 HGB sind Ansprüche auf andere Dienstbezüge i. S. des 196 Abs.1 Nr.8 BGB und unterliegen daher der zweijährigen Verjährung des 196 BGB.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1985; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:30.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
331.77 Angestellte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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