Mitbestimmung bei technischer Überwachung : Bundesarbeitsgericht v.14.9.1984

Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein (87 Abs.1 Nr.6 BetrVG), wenn die leistungs-oder verhaltensbezogenen Daten dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müs...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1985; Nr 3; S 193-197)
Ort / Verlag / Datum:30.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Personalinformationssystem
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein (87 Abs.1 Nr.6 BetrVG), wenn die leistungs-oder verhaltensbezogenen Daten dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen / Eine solche technische Einrichtung ist jedenfalls dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn diese Daten programmgemäss zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog