Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip : BAG v.12.9.1984

Die IG Metall ist den Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie gegenüber vertraglich verpflichtet, Arbeitskämpfe - auch Warnstreiks - bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Ablauf eines Tarifvertrags zu unterlassen / Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten un...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1985; Nr 1/2; S 85-91)
Ort / Verlag / Datum:09.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
331.881 Gewerkschaftspolitik
342.728 Koalitionsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die IG Metall ist den Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie gegenüber vertraglich verpflichtet, Arbeitskämpfe - auch Warnstreiks - bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Ablauf eines Tarifvertrags zu unterlassen / Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein / Arbeitskämpfe dürfen danach nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erschöpft sind / Das ultima-ratio-Prinzip verbietet nicht kurze und zeitlich befristete Streiks, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen (nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht) aufruft / Die Gewerkschaft darf Auszubildende zur Teilnahme an solchen kurzen zeitlich befristeten Warnstreiks jedenfalls dann auffordern, wenn über die Ausbildungsvergütung verhandelt wird / Dem Arbeitgeberverband steht aus eigenem Recht kein deliktischer Anspruch gegen die Gewerkschaft auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskämpfe zu.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog