Zur Vertretung der Gemeinde nach aussen

Dieser Auffassung folgend müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass die Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis nach aussen mitumfasst / Keine Zuständigkeit kann sohin dem Bürgermeister zukommen, wenn ein anderes monokratisch handelndes Organ zur 'Besorgung' im Namen eines anderen Organs geset...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Gemeinde-Zeitung (1984; Nr 23; S 560-563)
VerfasserIn: Seyer, Johann
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.4 Gemeindeverfassung
352.075.31 Bürgermeister
Region:Österreich
Oberösterreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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