Zur Vertretung der Gemeinde nach aussen

Dieser Auffassung folgend müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass die Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis nach aussen mitumfasst / Keine Zuständigkeit kann sohin dem Bürgermeister zukommen, wenn ein anderes monokratisch handelndes Organ zur 'Besorgung' im Namen eines anderen Organs geset...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Gemeinde-Zeitung (1984; Nr 23; S 560-563)
VerfasserIn: Seyer, Johann
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.4 Gemeindeverfassung
352.075.31 Bürgermeister
Region:Österreich
Oberösterreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Dieser Auffassung folgend müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass die Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis nach aussen mitumfasst / Keine Zuständigkeit kann sohin dem Bürgermeister zukommen, wenn ein anderes monokratisch handelndes Organ zur 'Besorgung' im Namen eines anderen Organs gesetzlich für zuständig erklärt wird, wie das nach 31 Abs.7 und 8 der oberösterreichischen Stadtstatute vorgesehen ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog