Keine Einrede auf Grund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers : OGH 4 Ob 166/83 v.26.6.1984

Wenn der Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungspflichtig war und auch geleistet hat, gehen die Ansprüche seines Versicherungsnehmers gemäss 67 VersVG auf ihn über / War der Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, dann steht ihm ein Anspruch gegen den Fahrzeuglenker nicht zu / I...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:15.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
368.86 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn der Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungspflichtig war und auch geleistet hat, gehen die Ansprüche seines Versicherungsnehmers gemäss 67 VersVG auf ihn über / War der Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, dann steht ihm ein Anspruch gegen den Fahrzeuglenker nicht zu / Ist dagegen der Versicherer aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung leistungsfrei, dann kann er gegen den Fahrzeuglenker als Mitversicherten gemäss 158 f VersVG die Ansprüche dritter Personen, die er gemäss 158 c VersVG befriedigen muss, geltend machen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog