Sachbeschädigung durch künstlerische Betätigung : EKMR v.13.10.1983
Eine Meinungsäusserung in Form künstlerischer Betätigung hat die Grenzen des 10 II MRK zu beachten und darf insbesondere nicht (Eigentums) Rechte anderer verletzen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 48; S 2753-2755)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.11.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.727 Meinungsfreiheit
343.77 Sachbeschädigung, böswillige 7 Kunst 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine Meinungsäusserung in Form künstlerischer Betätigung hat die Grenzen des 10 II MRK zu beachten und darf insbesondere nicht (Eigentums) Rechte anderer verletzen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |