Sachbeschädigung durch künstlerische Betätigung : EKMR v.13.10.1983

Eine Meinungsäusserung in Form künstlerischer Betätigung hat die Grenzen des 10 II MRK zu beachten und darf insbesondere nicht (Eigentums) Rechte anderer verletzen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 48; S 2753-2755)
Ort / Verlag / Datum:28.11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.727 Meinungsfreiheit
343.77 Sachbeschädigung, böswillige
7 Kunst
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Meinungsäusserung in Form künstlerischer Betätigung hat die Grenzen des 10 II MRK zu beachten und darf insbesondere nicht (Eigentums) Rechte anderer verletzen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog