Verbotene Nebenbeschäftigung von Beamten : VGH 83/12/0110 v.14.5.1984

Gemäss 56 Abs.2 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:20.11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083.92 Beamte: Nebenerwerb
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gemäss 56 Abs.2 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog