Die Bindung privatrechtlichen Verwaltungshandelns an das öffentliche Recht : Zugleich ein Beitrag zur 'Freiheit der Formenwahl'
Das öffentliche Recht ist ein System von Handlungsmasstäben, nicht hingegen von Handlungsformmasstäben - Die Freiheit der Firmenwahl bedeutet demnach nicht, dass sich der Staat durch 'Flucht in das Privatrecht' seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen könne - Die Abgrenzung zwisch...
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Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 11.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342 Recht, öffentliches
35.07 Verwaltung, öffentliche |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das öffentliche Recht ist ein System von Handlungsmasstäben, nicht hingegen von Handlungsformmasstäben - Die Freiheit der Firmenwahl bedeutet demnach nicht, dass sich der Staat durch 'Flucht in das Privatrecht' seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen könne - Die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht erscheint so nicht als Problem der Dogmatik, sondern wissenschaftlicher Zweckmässigkeit. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |