17, 18 RFG : VfGH B 297/82 v.3.3.1983

Die Unterscheidung zwischen journalistischen Mitarbeitern, denen vom Gesetz weiterreichende Garantien und Rechtsschutzeinrichtungen (Redakteursstatut) gewährt werden, und programmgestaltenden Mitarbeitern ist nicht verfassungswidrig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Rundfunkrecht (1984; Nr 3/4)
Ort / Verlag / Datum:1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:070.4 Journalisten
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
070.4(094.5) Journalistengesetz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Unterscheidung zwischen journalistischen Mitarbeitern, denen vom Gesetz weiterreichende Garantien und Rechtsschutzeinrichtungen (Redakteursstatut) gewährt werden, und programmgestaltenden Mitarbeitern ist nicht verfassungswidrig.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog