Einsatz von Schreibkräften an Bildschirmgeräten mit gleicher Aufgabe wie bisher keine mitbestimmungspflichtige Versetzung : Bundesarbeitsgericht v.10.4.1984

Die blosse Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist dann keine Versetzung, wenn kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1984; Nr 42)
Ort / Verlag / Datum:19.10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
331.021F Bildschirmarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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