Die Rechts-und Prozesskostenhilfe - ein soziales Grundrecht?

Soziale Grundrechte können grundsätzlich nur als Programmsätze mit staatszielbestimmender Wirkung fomuliert werden. Anderes gilt für ein zu bejahendes soziales Grundrecht auf aussergerichtliche Rechtshilfe, welches, subjektivrechtlich ausgestaltet, anspruchsbegründenden Grundrechtscharakter haben mü...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsche Richterzeitung (1984; Nr 10; S 385-390)
VerfasserIn: Wipfelder, Hans-Jürgen
Ort / Verlag / Datum:10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.921 Verfahrenshilfe
342.734 Grundrechte, soziale
342.722 Zugang zum Recht
342.7 Grundrechte
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Soziale Grundrechte können grundsätzlich nur als Programmsätze mit staatszielbestimmender Wirkung fomuliert werden. Anderes gilt für ein zu bejahendes soziales Grundrecht auf aussergerichtliche Rechtshilfe, welches, subjektivrechtlich ausgestaltet, anspruchsbegründenden Grundrechtscharakter haben müsste.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog