Die Herausnahme von Dienst-, Natural-und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz

Zweckmässigerweise sollte also der Arbeitgeber für eine dem Arbeitnehmer überlassene Wohnung entweder überhaupt kein Entgelt verlangen, sondern allenfalls die echten Betriebskosten. Oder, wenn der Arbeitgeber schon Miete verlangt, dann kann sich diese gleich in der Höhe dessen bewegen, was für eine...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1983; Nr 2; S 76-84)
VerfasserIn: Wachter, Gustav
Ort / Verlag / Datum:10.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.833 Dienstwohnung
347.62 Eherecht
331.23 Lohnformen
347.453 Mietrecht
331.833 Werkswohnung
351.778.542 Mieterschutz
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zweckmässigerweise sollte also der Arbeitgeber für eine dem Arbeitnehmer überlassene Wohnung entweder überhaupt kein Entgelt verlangen, sondern allenfalls die echten Betriebskosten. Oder, wenn der Arbeitgeber schon Miete verlangt, dann kann sich diese gleich in der Höhe dessen bewegen, was für eine solche Wohnung ortsüblich ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog