Dienstwohnungen im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung

Der Anwendungsbereich des 88 EheG muss einschränkend interpretiert werden: War die Dienstnehmereigenschaft des Wohnungsbenützers nur Motiv für die Überlassung der Wohnung durch den Dienstgeber, so liegt kein Dienstwohnungsverhältnis vor und 88 EheG ist nicht anzuwenden / Ist für die Zuweisung der Di...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1984; Nr 17/18; S 464-475)
VerfasserIn: Hofmann-Wellenhof, Susanne
Ort / Verlag / Datum:08.09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.833 Dienstwohnung
347.21 Güterrecht
347.627 Ehescheidung
351.778.542 Mieterschutz
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Anwendungsbereich des 88 EheG muss einschränkend interpretiert werden: War die Dienstnehmereigenschaft des Wohnungsbenützers nur Motiv für die Überlassung der Wohnung durch den Dienstgeber, so liegt kein Dienstwohnungsverhältnis vor und 88 EheG ist nicht anzuwenden / Ist für die Zuweisung der Dienstwohnung nach 88 Abs.1 EheG die Zustimmung des Dienstgebers erforderlich, so kann der Dienstgeber diese auch von einer Befristung des Wohnrechts abhängig machen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog