Dienstwohnungen im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung
Der Anwendungsbereich des 88 EheG muss einschränkend interpretiert werden: War die Dienstnehmereigenschaft des Wohnungsbenützers nur Motiv für die Überlassung der Wohnung durch den Dienstgeber, so liegt kein Dienstwohnungsverhältnis vor und 88 EheG ist nicht anzuwenden / Ist für die Zuweisung der Di...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1984; Nr 17/18; S 464-475)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 08.09.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.833 Dienstwohnung
347.21 Güterrecht 347.627 Ehescheidung 351.778.542 Mieterschutz |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Anwendungsbereich des 88 EheG muss einschränkend interpretiert werden: War die Dienstnehmereigenschaft des Wohnungsbenützers nur Motiv für die Überlassung der Wohnung durch den Dienstgeber, so liegt kein Dienstwohnungsverhältnis vor und 88 EheG ist nicht anzuwenden / Ist für die Zuweisung der Dienstwohnung nach 88 Abs.1 EheG die Zustimmung des Dienstgebers erforderlich, so kann der Dienstgeber diese auch von einer Befristung des Wohnrechts abhängig machen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |