Änderungen im Rechtsschutzsystem : Bemerkungen zur Verfassungsnovelle über die Entlastung des VfGH

Der VfGH die Kompetenz eingeräumt, die Behandlung einer Beschwerde in einer Rechtssache, in der auch der VwGH angerufen werden kann, durch Beschluss abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1984)
Ort / Verlag / Datum:21.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.991 Verfassungsgerichtshof
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Der VfGH die Kompetenz eingeräumt, die Behandlung einer Beschwerde in einer Rechtssache, in der auch der VwGH angerufen werden kann, durch Beschluss abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog