Änderungen im Rechtsschutzsystem : Bemerkungen zur Verfassungsnovelle über die Entlastung des VfGH
Der VfGH die Kompetenz eingeräumt, die Behandlung einer Beschwerde in einer Rechtssache, in der auch der VwGH angerufen werden kann, durch Beschluss abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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Veröffentlicht in: | Salzburger Nachrichten (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 21.08.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.991 Verfassungsgerichtshof
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Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der VfGH die Kompetenz eingeräumt, die Behandlung einer Beschwerde in einer Rechtssache, in der auch der VwGH angerufen werden kann, durch Beschluss abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |