Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen : OGH 4 Ob 52/83 v.8.4.1984

Sittenwidrig im Sinne des 879 Abs.1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstossen, somit zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist / Dass sich der erhoffte Erfolg der Vermittlungstätigkeit des Vertreters gerade beim letzten...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.26 Handelsvertreter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Sittenwidrig im Sinne des 879 Abs.1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstossen, somit zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist / Dass sich der erhoffte Erfolg der Vermittlungstätigkeit des Vertreters gerade beim letzten Projekt nur zum Teil einstellte, macht eine Pauschal-Provisionsvereinbarung für sich allein noch nicht sittenwidrig.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog