Die in 9 Abs.1 Invalideneinstellungsgesetz getroffene Regelung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe ist nicht verfassungswidrig : VerfGH v.13.6.1983, B 549/79-19, B 310-312/81-13, B 515/82-12
Der Dienstgeber hat die Ausgleichstaxe auch dann zu bezahlen, wenn ihn an der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht kein Verschulden trifft.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1984; Nr 33/34)
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Ort / Verlag / Datum: | 15.08.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.6 Invalidenanstellung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Dienstgeber hat die Ausgleichstaxe auch dann zu bezahlen, wenn ihn an der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht kein Verschulden trifft. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |