Zahlungspflicht des Käufers bei nicht rechtzeitiger Rüge einer Fehlmenge : Bundesgerichtshof v.30.5.1984
Versäumt also der Käufer bei einer Minderlieferung, die Fehlmenge rechtzeitig zu rügen, so schuldet er den Preis der vollen Vertragsmenge, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mengendifferenz noch unschwer feststellbar oder der Kaufpreis nach Stückzahl, Mass oder Gewicht berechnet ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1984; Nr 34)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.08.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.451 Kaufverträge
347.4 Vertragsrecht 347.45 Konsumentenschutz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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