Zahlungspflicht des Käufers bei nicht rechtzeitiger Rüge einer Fehlmenge : Bundesgerichtshof v.30.5.1984

Versäumt also der Käufer bei einer Minderlieferung, die Fehlmenge rechtzeitig zu rügen, so schuldet er den Preis der vollen Vertragsmenge, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mengendifferenz noch unschwer feststellbar oder der Kaufpreis nach Stückzahl, Mass oder Gewicht berechnet ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1984; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:24.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.451 Kaufverträge
347.4 Vertragsrecht
347.45 Konsumentenschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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