Anforderungen an eine abschliessende Stellungnahme des Betriebsrats im Verfahren nach 102 Abs.1 BetrVG

Erhebt der Betriebsrat Widerspruch oder meldet er gegen die Kündigung Bedenken an, so liegt eine abschliessende Stellungnahme nur vor, wenn diese schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgt ist. Schweigt der Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung, so muss der Arbeitgeber für den Ausspruch...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 22)
VerfasserIn: Oetker, Hartmut
Ort / Verlag / Datum:10.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Mitbestimmung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Erhebt der Betriebsrat Widerspruch oder meldet er gegen die Kündigung Bedenken an, so liegt eine abschliessende Stellungnahme nur vor, wenn diese schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgt ist. Schweigt der Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung, so muss der Arbeitgeber für den Ausspruch der Kündigung die Frist des 102 Abs.2 Satz 1 und 3 BetrVG abwarten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog