Nochmals: Gilt 517 ZPO nunmehr auch im Exekutionsverfahren?

Laut Fasching ist die Aufschiebung der Exekution ein bloss verfahrensrechtlicher Beschluss, ihre Ablehnung daher unanfechtbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1984; Nr 13; S 348-350)
VerfasserIn: Kinzel, Anton
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.952 Exekution, gerichtliche
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Laut Fasching ist die Aufschiebung der Exekution ein bloss verfahrensrechtlicher Beschluss, ihre Ablehnung daher unanfechtbar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog