Schmuggler und ihr Schmuggelgut : Zollbehörden: Verfassungsgerichtshof hat uns ein Ei gelegt

Darin wird jener Paragraph des Finanzstrafgesetzes aufgehoben, der bisher besagte, dass der Schmuggler nicht nur eine Geldstrafe zu bezahlen hat, sondern die geschmuggelte Ware auch für verfallen erklärt wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1984)
Ort / Verlag / Datum:25.07.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.359 Schmuggel
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
347.991 Verwaltungsgerichtshof
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Darin wird jener Paragraph des Finanzstrafgesetzes aufgehoben, der bisher besagte, dass der Schmuggler nicht nur eine Geldstrafe zu bezahlen hat, sondern die geschmuggelte Ware auch für verfallen erklärt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog