Stornoklausel und Widerruf einer Überweisung

Da der BGH einer Bank das Stornorecht nur dann zubilligt, wenn ihr daneben ein Rückgewähranspruch - in der Regel ein Bereicherungsanspruch - zusteht, ist die Frage eng mit der aktuellen Problematik des Bereicherungsausgleichs im Anweisungsverhältnis verknüpft.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 6; S 1330-1332)
VerfasserIn: Terpitz, Werner
Ort / Verlag / Datum:06.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:65.02 Geschäftsbedingungen, allgemeine
336.71 Banken
336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Da der BGH einer Bank das Stornorecht nur dann zubilligt, wenn ihr daneben ein Rückgewähranspruch - in der Regel ein Bereicherungsanspruch - zusteht, ist die Frage eng mit der aktuellen Problematik des Bereicherungsausgleichs im Anweisungsverhältnis verknüpft.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog