Stille Gesellschaft - Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis : Bundesfinanzhof v.7.12.1983

Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 16)
Ort / Verlag / Datum:10.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnis
347.72 Gesellschaftsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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