Stille Gesellschaft - Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis : Bundesfinanzhof v.7.12.1983
Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1984; Nr 16)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverhältnis
347.72 Gesellschaftsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |