Der finanzamtliche Eingangsstempel als Beweismittel

Auch wenn man den finanzamtlichen Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des 418 Abs.1 ZPO betrachtet, wird seine Beweiswirkung stets durch die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen entkräftet, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen die strittigen Zeitpunkte nur kurz (maximal 2 Tage)...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 16)
VerfasserIn: Wilde, Andreas
Ort / Verlag / Datum:10.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.07 Finanzverwaltung
347.9 Zivilprozessordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 336.07 Finanzverwaltung Dokument Nr. A-379212 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage