Der finanzamtliche Eingangsstempel als Beweismittel
Auch wenn man den finanzamtlichen Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des 418 Abs.1 ZPO betrachtet, wird seine Beweiswirkung stets durch die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen entkräftet, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen die strittigen Zeitpunkte nur kurz (maximal 2 Tage)...
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Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1984; Nr 16)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.07 Finanzverwaltung
347.9 Zivilprozessordnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Auch wenn man den finanzamtlichen Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des 418 Abs.1 ZPO betrachtet, wird seine Beweiswirkung stets durch die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen entkräftet, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen die strittigen Zeitpunkte nur kurz (maximal 2 Tage) auseinanderliegen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |