Der finanzamtliche Eingangsstempel als Beweismittel

Auch wenn man den finanzamtlichen Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des 418 Abs.1 ZPO betrachtet, wird seine Beweiswirkung stets durch die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen entkräftet, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen die strittigen Zeitpunkte nur kurz (maximal 2 Tage)...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 16)
VerfasserIn: Wilde, Andreas
Ort / Verlag / Datum:10.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.07 Finanzverwaltung
347.9 Zivilprozessordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auch wenn man den finanzamtlichen Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des 418 Abs.1 ZPO betrachtet, wird seine Beweiswirkung stets durch die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen entkräftet, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen die strittigen Zeitpunkte nur kurz (maximal 2 Tage) auseinanderliegen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog