Erhebung der Religionszugehörigkeit in einem neuen Volkszählungsgesetz
Wegen des Fehlens eines Bundeszweckes besteht keine Zuständigkeit aus Art.73 Nr.11 GG, durch Bundesgesetz die Erfassung der Religionszugehörigkeit bei einer Volkszählung anzuordnen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 11)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 312 Volkszählung
342.55 Bundesländer: Kompetenzen 323.172 Föderalismus 342.721 Datenschutz 342.721 Persönlichkeitsrecht 2 Religion |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wegen des Fehlens eines Bundeszweckes besteht keine Zuständigkeit aus Art.73 Nr.11 GG, durch Bundesgesetz die Erfassung der Religionszugehörigkeit bei einer Volkszählung anzuordnen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |