Erhebung der Religionszugehörigkeit in einem neuen Volkszählungsgesetz

Wegen des Fehlens eines Bundeszweckes besteht keine Zuständigkeit aus Art.73 Nr.11 GG, durch Bundesgesetz die Erfassung der Religionszugehörigkeit bei einer Volkszählung anzuordnen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 11)
VerfasserIn: Günther, Monika
Ort / Verlag / Datum:06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:312 Volkszählung
342.55 Bundesländer: Kompetenzen
323.172 Föderalismus
342.721 Datenschutz
342.721 Persönlichkeitsrecht
2 Religion
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wegen des Fehlens eines Bundeszweckes besteht keine Zuständigkeit aus Art.73 Nr.11 GG, durch Bundesgesetz die Erfassung der Religionszugehörigkeit bei einer Volkszählung anzuordnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog