Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung und Beförderung : Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs v.10.4.1984
Die Regelung des 611a Abs.2 BGB, nach der Diskriminierungen bei der Einstellung bzw. Beförderung nur zum Ersatz des Vertrauensschadens, also der Bewerbungskosten führen, entspricht nicht der EG-Richtlinie / Bei Diskriminierungen bei der Einstellung oder Beförderung ist gemäss der normalen Schadenser...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1984; Nr 24; S 1297-1301)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 15.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 396.1 Frauen: Gleichberechtigung
341.176 EUGH |
Region: | BRD
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Zusammenfassung: | Die Regelung des 611a Abs.2 BGB, nach der Diskriminierungen bei der Einstellung bzw. Beförderung nur zum Ersatz des Vertrauensschadens, also der Bewerbungskosten führen, entspricht nicht der EG-Richtlinie / Bei Diskriminierungen bei der Einstellung oder Beförderung ist gemäss der normalen Schadensersatzregelungen des allgemeinen Zivilrechtes, hier des Verschuldens bei Vertragsschluss, nach 249 BGB das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |