Genfer Polizeigesetz, Identitätskontrollen von Bürgern : Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne

Zweck und Grenzen der Identitätskontrolle / Der Schutz der Intimsphäre schreibt vor, dass jemand von einer Person nämlichen Geschlechts untersucht werden muss - Sicherheitsgründe allein rechtfertigen eine Durchbrechung nicht die Gefahr, der man zuvorzukommen sucht, muss vielmehr unmittelbar sein, un...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (1984; Nr 4; S 107-111)
Ort / Verlag / Datum:29.02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.74 Polizei
342.721 Persönlichkeitsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Schweiz
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Ablageschlagwort: 351.74 Polizei Dokument Nr. A-375715 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage