1 Abs.2 ArbGG 175 ASVG 2, 6 DHG 67 VersVG : Oberster Gerichtshof v.1.12.1981

Gemäss 67 VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. 'Dritter' iS der zit Bestimmung ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherer...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1984; Nr 3; S 227-233)
Ort / Verlag / Datum:06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
368.022 Versicherungsverträge
347.513 Schadenersatz
351.83(094.5) ASVG
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gemäss 67 VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. 'Dritter' iS der zit Bestimmung ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherer ist / Für einen Rückgriffsanspruch iS des 67 VersVG läuft keine eigene Verfallsfrist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog