1 Abs.2 ArbGG 175 ASVG 2, 6 DHG 67 VersVG : Oberster Gerichtshof v.1.12.1981
Gemäss 67 VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. 'Dritter' iS der zit Bestimmung ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherer...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (1984; Nr 3; S 227-233)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
368.022 Versicherungsverträge 347.513 Schadenersatz 351.83(094.5) ASVG 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Gemäss 67 VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. 'Dritter' iS der zit Bestimmung ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherer ist / Für einen Rückgriffsanspruch iS des 67 VersVG läuft keine eigene Verfallsfrist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |