Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik : Bundesarbeitsgericht v.29.11.1983

Beteiligen sich Arbeitnehmer an einem von der Gewerkschaft geführten, auf drei Tage befristeten Streik, mit dem der Abschluss eines Firmentarifvertrages mit ihrem Arbeitgeber erzwungen werden soll, so rechtfertigt dies auch dann nicht ohne weiteres eine fristlose oder fristgemässe Kündigung, wenn di...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1984; Nr 21; S 1147-1149)
Ort / Verlag / Datum:25.05.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Beteiligen sich Arbeitnehmer an einem von der Gewerkschaft geführten, auf drei Tage befristeten Streik, mit dem der Abschluss eines Firmentarifvertrages mit ihrem Arbeitgeber erzwungen werden soll, so rechtfertigt dies auch dann nicht ohne weiteres eine fristlose oder fristgemässe Kündigung, wenn die Arbeitnehmer mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass die Gewerkschaft für ihren Betrieb nicht zuständig ist und der Streik deswegen rechtswidrig war.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog