Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik : Bundesarbeitsgericht v.29.11.1983
Beteiligen sich Arbeitnehmer an einem von der Gewerkschaft geführten, auf drei Tage befristeten Streik, mit dem der Abschluss eines Firmentarifvertrages mit ihrem Arbeitgeber erzwungen werden soll, so rechtfertigt dies auch dann nicht ohne weiteres eine fristlose oder fristgemässe Kündigung, wenn di...
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Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1984; Nr 21; S 1147-1149)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.05.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83 Streikrecht
331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Beteiligen sich Arbeitnehmer an einem von der Gewerkschaft geführten, auf drei Tage befristeten Streik, mit dem der Abschluss eines Firmentarifvertrages mit ihrem Arbeitgeber erzwungen werden soll, so rechtfertigt dies auch dann nicht ohne weiteres eine fristlose oder fristgemässe Kündigung, wenn die Arbeitnehmer mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass die Gewerkschaft für ihren Betrieb nicht zuständig ist und der Streik deswegen rechtswidrig war. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |