Finanzstrafgesetz soll entkriminalisiert werden

So sollte nach Meinung der Bundeswirtschaftskammer für die Ahndung von Finanzvergehen, soweit nur Geldstrafen verhängt werden, die Finanzstrafbehörde zuständig sein, bei Freiheitsstrafen wäre die Entscheidung eines Einzelrichters notwendig / Eine Straffreiheit im Falle der Selbstanzeige müsse, sofer...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1984)
Ort / Verlag / Datum:06.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.359 Finanzstrafrecht
061.1:380.15 Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:So sollte nach Meinung der Bundeswirtschaftskammer für die Ahndung von Finanzvergehen, soweit nur Geldstrafen verhängt werden, die Finanzstrafbehörde zuständig sein, bei Freiheitsstrafen wäre die Entscheidung eines Einzelrichters notwendig / Eine Straffreiheit im Falle der Selbstanzeige müsse, sofern zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt und dies dem Anzeiger mitgeteilt wurde, zugesichert werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog