Einlage eines stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung - Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis : BFH v.7.12.1983
Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1984; Nr 18)
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Ort / Verlag / Datum: | 04.05.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverhältnis
336.2 Gewerbesteuer 347.72 Gesellschaftsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.116 Arbeitsverhältnis | Dokument Nr. A-368901 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |