Einlage eines stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung - Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis : BFH v.7.12.1983

Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1984; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:04.05.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnis
336.2 Gewerbesteuer
347.72 Gesellschaftsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.116 Arbeitsverhältnis Dokument Nr. A-368901 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage