Zeitausgleich für Überstunden : OGH v.4.10.1983

Mangels einer besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage kann eine Abgeltung von Überstundenleitungen durch Freizeitausgleich nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden / Macht ein Arbeitnehmer von einem Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich 1:1 Gebrauch...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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