Herabsetzung einer Konventionalstrafe auf Null : OGH v.29.11.1983

Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige) Verhalten des ehemaligen Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mässigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Abwägung der beiders...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:25.04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige) Verhalten des ehemaligen Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mässigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den ehemaligen Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog