Fischer für Grundrechtsreform : Regierungsvorlage noch in dieser Legislaturperiode

Es sei an dem aus dem Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz (BVG) entspringenden Grundsatz festzuhalten, nach dem der einzelne alles tun darf, was das Gesetz ihm nicht verbietet, während der Staat in allen seinen Erscheinungsformen nur das tun darf, was das Gesetz ihm erlaubt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1984)
Ort / Verlag / Datum:07.04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Fischer, Heinz
Klassifikation:342.7 Grundrechte
342.4 Bundesverfassung
34.04 Rechtsreform
Region:Österreich
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