Fischer für Grundrechtsreform : Regierungsvorlage noch in dieser Legislaturperiode

Es sei an dem aus dem Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz (BVG) entspringenden Grundsatz festzuhalten, nach dem der einzelne alles tun darf, was das Gesetz ihm nicht verbietet, während der Staat in allen seinen Erscheinungsformen nur das tun darf, was das Gesetz ihm erlaubt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1984)
Ort / Verlag / Datum:07.04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Fischer, Heinz
Klassifikation:342.7 Grundrechte
342.4 Bundesverfassung
34.04 Rechtsreform
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Es sei an dem aus dem Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz (BVG) entspringenden Grundsatz festzuhalten, nach dem der einzelne alles tun darf, was das Gesetz ihm nicht verbietet, während der Staat in allen seinen Erscheinungsformen nur das tun darf, was das Gesetz ihm erlaubt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog