Abgeltung stillschweigend angeordneter Überstunden bei teilweiser Abgeltung mit Freizeit : LG Wien v.3.11.1983

Die Reisezeit ist lohnrechtlich nicht der eigentlichen Arbeitszeit gleichzustellen, reine Reisezeiten können daher nicht als 'Dienstversehen' und als Leistung von Überstunden beurteilt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:06.03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.82F Dienstreisen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Reisezeit ist lohnrechtlich nicht der eigentlichen Arbeitszeit gleichzustellen, reine Reisezeiten können daher nicht als 'Dienstversehen' und als Leistung von Überstunden beurteilt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog