Bussgelder als Steuerrabatt in Deutschland
Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Geldbussen künftig als Aufwandposten vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden können, sofern die Strafe im Zusammenhang mit betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit verhängt wurde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue Zürcher Zeitung (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 23.02.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.2.026 Steuerbegünstigungen
343.2/.7 Strafrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Geldbussen künftig als Aufwandposten vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden können, sofern die Strafe im Zusammenhang mit betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit verhängt wurde. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |