Bussgelder als Steuerrabatt in Deutschland

Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Geldbussen künftig als Aufwandposten vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden können, sofern die Strafe im Zusammenhang mit betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit verhängt wurde.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Zürcher Zeitung (1984)
Ort / Verlag / Datum:23.02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2.026 Steuerbegünstigungen
343.2/.7 Strafrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Geldbussen künftig als Aufwandposten vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden können, sofern die Strafe im Zusammenhang mit betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit verhängt wurde.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog