Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld : VGH v.27.10.1983
Nach 46 Abs.1 erster Satz AlVG ist der Anspruch persönlich beim zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen / Es kommt also auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach 44 also beim Wohnsitzarbeitsamt des Arbeitnehmers an.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.02.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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